..und Wirklichkeit

Betriebsausflug

Für viele ein beschauliches Bild, das aber leider einen falschen Eindruck erweckt. Es ist das Angebot eines hessischen Touristik-Unternehmens zu Durchführung von Betriebsausflügen auf dem Wasser. Was sich bei diesen Betriebsausflügen wirklich abspielt hat mit der romantischen Darstellung wirklich nichts zu tun! Oft ist Alkohlol im Spiel, wenn die Teilnehmer unkontrolliert in die Ufer rauschen, nicht selten kentern und den Restmüll des mitgebrachten Proviants im oder am Fluss hinterlasen.
Die Hoffnung vieler Bürgermeister der anliegenden Ortschaften auf eine Belebung des Fremdenverkehrs hat sich leider nicht erfüllt. Sie haben sich vielmehr mit den Klagen der Anwohner über den Lärm und das Geschrei dieser "Naturfreunde" auseinander zu setzen

Die von der Regierung von Unterfranken erlassene Kanu-Verordnung aus dem Jahr 2000 hat diesen Exzessen nicht abgeholfen. Daher hat die AGFS schon früh auf eine Verschärfung gedrängt, die letzendlich 2009 kam.
Wenn den ruhesuchenden Naturwanderern auf dem Wasser weitere Einschränkungen erspart bleiben sollen, ist eine tiefgreifende Änderung der "Kanu-Verordnung" unerlässlich, zumal es inzwischen wissenschaftliche Untersuchungen gibt, die Schäden an der wassergebundenen Flora und Fauna durch die "Übernutzung" nachweisen.

Und es stellt sich eine weitere Frage: Inwieweit muss eine aus dem Gemeingebrauch resultierende Nutzung z. B. von den Besitzern eigentumsgleicher Fischereirechte geduldet werden. Die Fischer ziehen üblicherweise wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Rechten, können diese Rechte durch störende Bootsfahrer aber nur eingeschränkt wahrnehmen. Wo liegt die Grenze zwischen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und der Duldungspflicht? Dies sind Fragen, die in diesem Zusammenhang noch nicht hinreichend geklärt sind. Es könnte interessant werden, wenn sich ein Fischereirechtsinhaber entschließen sollte, diese Frage vom Gericht klären zu lassen.